Satzung

Unsere Satzung

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der 1903 gegründete Verein führt den Namen:

   Sport- und Kulturgemeinde Bensheim-Zell e. V. abgekürzt: SKG Bensheim-Zell.

 

2. Er hat seinen Sitz in Bensheim-Zell und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 20784 eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

   a) Turnen, Tanzen, Sport und Spiel,

   b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege

   c) die Errichtung und Pflege von Sportanlagen

   d) die Pflege von Kultur und Brauchtum, mit Theater, Musik, Gesang, Trachten, Ausstellungen, Aktionen zur Dorfverschönerung

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, den zuständigen Landesfachverbänden oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied

 

   - im Landessportbund Hessen e.V.

   - in den Landesfachverbänden der Abteilungen

 

 

§ 4 Farben, Ehrungen und Auszeichnungen

 

1.  Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

 

2.  Der Verein ehrt Mitglieder für 25 jährige Mitgliedschaft und ab 40 Jahre alle 10 Jahre, sowie Mitglieder die sich für die Belange und Ziele des Vereins in besonderem Maße eingesetzt haben. Die Ehrung findet jährlich statt.

 

3.  Über den Umfang der Würdigung und Auszeichnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein führt als Mitglieder

   a) volljährige bzw. ordentliche Mitglieder

   b) Kinder (bis 13 Jahre)

   c) Jugendliche (14-18 Jahre)

   d) Ehrenmitglieder

 

Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter a) und d).

Bei der Wahl der Jugendvertreter sind nur die Mitglieder unter c) stimmberechtigt.

 

2. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Beantragung der Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Wohnungswechsel und familiäre Veränderungen sind dem Verein mitzuteilen.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

4. Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderer Art und Weise für den Verein verdient gemachthaben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

   a) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

   b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung von Beiträgen oder Gebühren länger als 6 Monate in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand nicht bezahlt, oder wenn ein Mitglied  sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

   c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhalten hat. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

   d) mit dem Ableben des Mitglieds.

 

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge


- Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

 

- Mitgliedsbeiträge sind spätestens am 31.3. eines laufenden Jahres fällig.

 

- Die Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt nach:

 Familien, Erwachsene, sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt die Zugehörigkeit zur Familienmitgliedschaft, das Mitglied wird als erwachsenes Mitglied weitergeführt.

 

- Für die aktive Teilnahme kann bei einigen Angeboten eine besondere Gebühr erhoben werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

   Die Organe des Vereins sind:

   a) die Mitgliederversammlung

   b) der Vorstand

   c) die Jugendversammlung

   d) die Abteilungsversammlungen

   e) die Abteilungsvorstände

 

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Jedes Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahrs das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimm- und Vorschlagsrecht.

 2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll für das zurückliegende Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe im Bergsträßer Anzeiger oder durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

3.  Die Tagesordnung soll enthalten:

   a) Bericht des Vorstandes

   b) Bericht der Kassenprüfer

   c) Entlastung des Vorstandes

   d) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

   e) Bestätigung der Abteilungsleiter (alle 2 Jahre)

   f) Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)

   g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

   h) Beschlussfassung über Anträge

   i) Verschiedenes

 

4. Der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leitet die Versammlung. Bei Vorstandswahlen wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

5. Sämtliche einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen werden offen durch Handaufheben getroffen, sofern die Versammlung nicht eine schriftliche Abstimmung verlangt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder statt. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

7. Anträge von Mitgliedern sind 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

8. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführerzu unterschreiben. Es muss enthalten:

   - Ort und Zeit der Versammlung

   - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

   - Zahl der erschienenen Mitglieder

   - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

   - die Tagesordnung

   - die gestellten Anträge

   - die Art der Abstimmungen

   - Zahl der JA-, NEIN-Stimmen und der ENTHALTUNGEN

   - Die gefassten Beschlüsse im vollem Wortlaut

   - Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

 

 

§ 9 Vorstand


1. Die Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

   - dem/der Vorsitzenden

   - den 2 stellvertretenden Vorsitzenden

   - dem/der 1. Schriftführer/in

   - dem/der 1. Kassenwart/in

   - dem/der Pressewart/in

   - dem/der Kulturwart/in

   - dem/der Jugendwart/in

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und

   - dem/der 2. Schriftführer/in

   - dem/der 2. Kassenwart/in

   - dem/der Gebäudewart/in

   - dem Platzwart

   - dem/der Jugendsprecher/in

   - den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen.

 

4. Der erweiterte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt; die Abteilungsleiter als Mitglieder des Vorstandes bestätigt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

5. Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand werden durch den 1. Vorsitzenden geführt, bei dessen Abwesenheit durch einen der Stellvertreter.

 

6. Die Sitzungen des Vorstandes sollen bei Bedarf, jedoch mindestens alle 3 Monate, stattfinden. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können sich abwechseln.

 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

8. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich und nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.

 

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit einem Geschäftsverteilungsplan. Danach leitet jedes Vorstandsmitglied das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich.

 

 

§ 10   Aufgaben des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und koordiniert die Vereinsarbeit.

- Er beschließt über die Verteilung der Mittel und der Aufgaben.

- Er ist für die Verwaltung des Sach- und Kapitalvermögens verantwortlich.

- Er gründet neue Abteilungen/Gruppen bzw. genehmigt die Gründung auf Wunsch von Mitgliedern und beschließt Auflösungen von Abteilungen/Gruppen.

- Er kann Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

 

2. Der erweiterte Vorstand koordiniert die Arbeit der Abteilungen. Für Kreditverpflichtungen bedarf es des Beschlusses des erweiterten Vorstandes.

 

 

§ 11   Abteilungsversammlungen

 

1. Innerhalb des Vereins werden für die spezifischen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Die aktiven Mitglieder des Vereins werden nach ihren Interessen den Abteilungen zugeordnet.

 

2. Die Abteilungsversammlungen finden jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie werden vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung, die auch in der Mitgliederversammlung Stimmrecht haben.

 

 

§ 12   Abteilungsvorstände

 

1. Der Vorstand einer Abteilung besteht aus:

   - dem/der Abteilungsleiter/in

   - dem/der stellvertretende/r Abteilungsleiter/in

   - dem/der Schriftführer/in

   - dem/der Abteilungskassierer/in

   - den Beisitzern (bei Bedarf)

   Die Vorstände werden von den Abteilungsversammlungen für 2 Jahre gewählt.

 

2. Aufgaben und Pflichten

- Jede Abteilung nimmt ihre internen Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung,  eine Vereinsordnung bzw. die Interessen des Vorstandes dem entgegenstehen oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand gem. § 10 die Angelegenheit.

 

- Die Leitung der Abteilung obliegt dem/der jeweiligen Abteilungsleiter/in. Er/Sie ist Mitglied im erweiterten Vorstand und vertritt dort die Anliegen der Abteilung. Scheidet ein/e Abteilungsleiter/in vorzeitig aus oder findet sich kein/e geeignete/r Kandidat/in für diese Position, so nimmt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes die Geschäfte des/der Abteilungsleiters/-leiterin zunächst kommissarisch wahr. In einer außerordentlichen Abteilungsversammlung ist der/die neue Abteilungsleiter/in zu wählen. Die Abteilungsleiter unterrichten den Vorstand in den Vorstandssitzungen und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen.

 

- Die Abteilungsleiter sind nicht berechtigt, den Verein im Aussenverhältnis zu vertreten. Abschlüsse von Verträgen oder Absprachen mit externen Stellen können nur durch den Vorstand vorgenommen werden. Im Einzelfall kann der Vorstand dies an Abteilungsleiter delegieren.

- Veranstaltungstermine der Abteilungen sind mit dem Vorstand abzustimmen.

- Die Organisation innerhalb der Abteilungen regeln Abteilungsordnungen, die von den Abteilungen in Zusammenarbeit mit dem

Vorstand erstellt werden.

- Abteilungen können sich nicht selbst gründen oder auflösen.

 

- Die Abteilungen erhalten vom Verein zur Deckung ihrer Auslagen eine zweckgebundene jährliche Ausgabenpauschale, deren Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen wird. Eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des Gesamtvereins.

 

- Im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung sind alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen, von den Abteilungs-Kassenprüfern zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

 

- Die Abteilungen sind nicht berechtigt, eigene Satzungen aufzustellen, sowie mit den Mitgliedern Regelungen zu treffen, die gegen den Inhalt dieser Satzung verstoßen.

 

- Beschlüsse der Abteilungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 

3. Vereinseigentum

- Das von den Abteilungen verwaltete Sach- und Kapitalvermögen ist ausschließlich Eigentum des Vereins und kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eingezogen werden, insbesondere nach Auflösung der Abteilung.

 

- Dem geschäftsführenden Vorstand ist jährlich eine Inventarliste aller Wertgegenstände vorzulegen.

 

- Angesammelte Guthaben dürfen nicht auf den Namen einer natürlichen Person angelegt werden, sie sind grundsätzlich unter dem Namen des Vereins zu führen. Dies gilt im Besonderen für Giro-, Spar- und sonstige Konten bei Kreditinstituten.


4. Steuern

Der Verein ist zur Abgabe von Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Die Abteilungen haben dem 1. Kassenwart alle hierzu notwendigen Unterlagen bereitzuhalten.  Anfallende Steuern sind von den Abteilungen im Verhältnis zu ihren anteiligen steuerpflichtigen Einnahmen zu übernehmen.

 

5. Die Nutzungszeiten und -rechte von Hallen, Lagern, Anlagen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den erweiterten Vorstand vergeben.

 

 

 

§ 13   Jugendversammlung

 

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Vereinsjugend.

Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung; diese wird in Zusammenarbeit mit dem Vorstand erstellt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der jugendlichen Mitglieder.

 

3. Jugendversammlungen werden durch den/die Jugendwart/in einberufen und geleitet.

 

4. Die Jugendversammlung wählt alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem/der Jugendsprecher/in und bis zu fünf Beisitzern und dem/der Jugendwart/in, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die für die Jugend tätigen Übungsleiter.

 

6. Der/die Jugendwart/in und der/die Jugendsprecher/in vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber den Verbänden.

 

 

§ 14   Kassenprüfung

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils mit dem Vorstand aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

 

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Buch- und Kassenführung, des Belegwesens und des Jahresabschlusses. Sie haben das Recht, jederzeit Prüfungen durchzuführen. Die Prüfung obliegt mindestens 2 Kassenprüfern.

 

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. die Entlastung des Vorstandes.

 

4. In den Abteilungsversammlungen werden mit den Abteilungsvorständen jeweils zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zur Prüfung der Abteilungskassen gewählt.

 

 

§ 15   Ausschüsse


1. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

 

2. Es können folgende Ausschüsse gebildet werden:

   - Grundsatzausschuss

   - Sportausschuss

   - Jugendausschuss

   - Finanzausschuss

   - Wirtschaftsausschuss

 

3. Die Ausschüsse werden nach Bedarf oder auf Wunsch von den Ausschussvorsitzenden einberufen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Sitzungendes Vorstandes dieser Satzung entsprechend.


§ 16   Vereinsordnungen


1. Der geschäftsführende Vorstand beschließt und verändert Vereinsordnungen:

   - Geschäftsordnung für den Vorstand

   - Jugendordnung (in Zusammenarbeit mit der Vereinsjugend)

   - Finanzordnung

   - Beitragsordnung

   - Ehrungsordnung

   - Abteilungsordnungen (in Zusammenarbeit mit den Abteilungen)

   - Benutzungsordnungen für vereinseigene Einrichtungen

 

Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und sind von der Versammlung zu bestätigen.

 

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen

Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 17   Haftungsausschluss

 

Der Verein haftet im Rahmen der bestehenden Versicherungen. Darüber hinaus stellen die Mitglieder des Vereins den Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von jeglicher Haftung frei. Die gesetzliche Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

 

§ 18   Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

 

§ 19   Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins muss in einer besonderen, eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege des Sports und der Kultur zu verwenden hat.

 

§ 20   Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.01.1996 angenommen.

 

Die Satzung vom 08.03.1985 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.03.2008 in Bensheim-Zell beschlossen und in Kraft gesetzt; sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 13.01.1996.


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